Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
Heimatverein Niederndorf e.V.
Er hat seinen Sitz in Freudenberg-Niederndorf.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sein Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§2 Zweck und Gebiet des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagenersatz in steuerlich zulässiger Höhe ist möglich.
Seine Tätigkeit ist gerichtet auf:
a) Pflege des Heimatgedankens,
b) Förderung der Heimatgeschichtspflege und heimatbezogenen Kultur,
c) Verschönerung des Ortsbildes,
d) Förderung kultureller Zwecke, insbesondere durch Unterstützung der Tanzgruppe.
Diese Ziele sollen durch eigene Arbeit des Vereines, aber auch durch enge Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, den örtlichen Behörden, anderen Vereinen mit Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, erreicht werden.
Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst die Gebiete der Stadtteile Niederndorf und Dirlenbach und die dazugehörige Umgebung.
§3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern.
Einzelmitglieder des Vereins sind alle natürlichen sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die den Vereinszweck anerkennen und ihn ideell oder materiell zu fördern gewillt sind.
Korporative Mitglieder können die örtlichen Vereine und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen, sowie Gemeinden, Gemeindeverbände, Wirtschaftsorganisationen und ähnliche Zusammenschlüsse sein.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Das Mitgliedsverhältnis kann vierteljährig zum Quartalsende aufgekündigt werden. Bei Vorliegen wichtiger Gründe hat der Vorstand das Recht des Ausschlusses. Gegen einen Ausschlussentscheid ist Berufung an die nächste Mitgliedsversammlung zulässig, welche mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über den Ausschluss entscheidet.
Zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit können Mitglieder ernannt werden, die
a) 65 Jahre alt und in ununterbrochener Folge 25 Jahre Vereinsmitglied sind oder
b) sich durch besondere Vereinsarbeit verdient gemacht haben.
Die Ernennung zu b) erfolgt auf Vorschlag des Gesamtvorstandes auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Über die Ehrenmitgliedschaft ist eine Urkunde auszustellen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglicher Beiträge befreit, sie haben zu allen Vereinsveranstaltungen freien Zutritt. Die bisherige ordentliche Mitgliedschaft bleibt bestehen.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.
Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
§5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand (Gesamtvorstand),
c) der geschäftsführende Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand lädt dazu unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch Aushang eines Plakats unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Frist beginnt mit dem auf den Aushang folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Der Aushang erfolgt im Schaukasten des Ortsvorstehers (Niederndorfer Straße) und in den Lokalen des örtlichen Einzelhandels in Niederndorf.
Alternativ besteht ebenfalls die Möglichkeit einer schriftlichen Einladung unter Einhaltung der gleichen Frist von drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf den Postversand (Poststempel) folgenden Tag.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 4 Tage vorher beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
Die sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird.
Satzungsänderungen sind davon ausgeschlossen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder nur dann statt, wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder es schriftlich beantragen.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme und eigenes Stimmrecht.
Vertretung ist unzulässig.
Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes.
2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.
3. Entlastung des Vorstandes.
4. Bestimmung des Wahlverfahrens für die Vorstandswahl.
5. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
6. Festsetzung der Beträge und Beratung von Anträgen.
7. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer sind jährlich neu zu wählen.
§8 Vorstand (Gesamtvorstand)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassiere, bis zu neun Beisitzern, davon einem Jugendvertreter.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und ist in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, alleine zuständig. Er bedient sich dazu im Allgemeinen des geschäftsführenden Vorstandes.
Zahlungen sind vom Kassierer nur dann zu leisten, wenn der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter dieselben zusammen mit einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied unterzeichnet haben.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§9 Geschäftsführender Vorstand
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Diese bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB).
Je zwei der Genannten sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§10 Arbeitsausschüsse
Zur Erledigung besonderer Aufgaben können Arbeitsausschüsse gebildet werden, deren Mitglieder zum Vorstand berufen werden.
Die Arbeitsausschüsse wählen ihren Vorsitzenden selbst. Der Vorsitzende eines Arbeitsausschusses erfüllt seine Aufgaben in Abstimmung mit dem Vereinsvorsitzenden.
§11 Versammlungsleitung und Beschlussfassung
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderung und die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Vorstandswahlen übernimmt ein von der Versammlung zu wählendes Mitglied die Versammlungsleitung.
Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stadt Freudenberg zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Stadtteile Niederndorf und Dirlenbach zu verwenden hat.
§14 Gründung und Inkrafttretung
Als Tag der Gründung des Heimatvereins Niederndorf e.V. gilt der 30. September 1952.
Vorstehende Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 13.02.1987 beschlossen und tritt mit der Eintragung in dem Vereinsregister in Kraft.
Diese Änderung der vorstehenden Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 02.02.2001 beschlossen und tritt mit Eintragung in dem Vereinsregister in Kraft.
Die letzte Änderung der vorstehenden Satzung (sh. graue Unterlegung) wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 12.08.2011 beschlossen und tritt mit Eintragung in dem Vereinsregister in Kraft.
Die Änderung des Vereinsnamens in Heimatverein Niederndorf e.V. zum 01.01.2017 wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 22.04.2016 beschlossen und tritt mit Eintragung in dem Vereinsregister in Kraft.
Niederndorf, 12.08.2011